ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

des Auftragnehmers MARTINI-SPORTSWEAR GmbH, im Folgenden kurz MARTINI-SPORTSWEAR genannt.

 

Geltung

Vertragsgrundlagen. MARTINI-SPORTSWEAR schließt Verträge und erbringt Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der von MARTINI-SPORTSWEAR erstellten schriftlichen Angebote, sowie der jeweils gültigen Fassung etwaiger in das Angebot einbezogener Beschreibungen von Leistungen (z.B. individuelle Unterlagen oder allgemeine Folder), Preislisten sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Die Beschreibungen von Leistungen, Preislisten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit diese nicht bloß projektspezifisch sind (z.B. individuelle Unterlagen) für alle Rechtsbeziehungen zwischen MARTINI-SPORTSWEAR und dem Auftraggeber und liegen sohin ab dem ersten Vertragsabschluss automatisch allen weiteren Vertragsabschlüssen zwischen MARTINI-SPORTSWEAR und dem jeweiligen Auftraggeber in der jeweils aktuellsten Fassung zugrunde, auch wenn auf diese Preislisten, Produktbeschreibungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mehr ausdrücklich Bezug genommen wird.

Zukünftige Änderungen. Änderungen der Beschreibungen von Leistungen, Preislisten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen von MARTINI-SPORTSWEAR werden dem Auftraggeber schriftlich bekanntgegeben und gelten als vereinbart, wenn Konsumenten nicht binnen vier Wochen bzw. Unternehmer nicht binnen zwei Wochen widersprechen.

Ab Gültigkeit der neuen Vereinbarung gelten die Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für alle anderen noch laufenden Verträge.

Zusatzvereinbarungen. Alle Formen von Zusatzvereinbarungen, sowohl vor Vertragsabschluss als auch während der Vertragslaufzeit bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Das gilt für Unternehmer auch für das Abweichen vom Schriftformerfordernis.

Vertragsbestandteile von Seiten des Auftraggebers. Von Seiten des Auftraggebers kommende Vorgaben betreffend den Leistungsinhalt werden selbst bei Kenntnis von MARTINI-SPORTSWEAR nur dann Vertragsbestandteil, wenn diese von MARTINI-SPORTSWEAR in das Angebot integriert oder von MARTINI-SPORTSWEAR zum Beispiel durch Verweise auf diese Vorgaben sonst ausdrücklich akzeptiert werden.
Von Seiten des Auftraggebers kommende rechtsgestaltende Elemente, wie Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsklauseln, werden selbst bei Kenntnis von MARTINI-SPORTSWEAR nur dann wirksam, wenn diese von MARTINI-SPORTSWEAR mit einem diese Rechtstexte ausdrücklich umfassenden Zusatzvermerk (wie z.B. „AGB akzeptiert“) angenommen werden. Ansonsten widerspricht MARTINI-SPORTSWEAR der Einbeziehung von rechtsgestaltenden Elementen, wie Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsklauseln, des Auftraggebers ausdrücklich.

Die bloße Annahme von Vorgaben betreffend den Leistungsinhalt des Auftraggebers durch MARTINI-SPORTSWEAR bewirkt daher keine Annahme von Rechtstexten des Auftraggebers, selbst wenn diese Vorgaben rechtsgestaltende Elemente beinhalten (wie z.B. „Es gelten unsere AGB.“).

Vorgehen bei Widersprüchen. Für den Fall von Widersprüchen zwischen dem Angebot, etwaigen Beschreibungen von Leistungen (projektspezifische Unterlagen, allgemeine Unterlagen), etwaigen Preislisten und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von MARTINI-SPORTSWEAR gelten diese in der genannten Reihenfolge. Die individuelleren Bestandteile ändern daher die generelleren Bestandteile des Vertrages automatisch ab.

Für den Fall von Widersprüchen zwischen Vertragselementen von MARTINI-SPORTSWEAR und von Vertragselementen des Auftraggebers gehen alle Vertragselemente von MARTINI-SPORTSWEAR vor.

Vorgehen bei Unwirksamkeit. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein, so ist die unwirksame Bestimmung bei Verträgen mit Unternehmern durch eine wirksame Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt, zu ersetzen.

 

Vertragsabschluss

Angebot durch MARTINI-SPORTSWEAR. Angebote von MARTINI-SPORTSWEAR an den Auftraggeber, z.B.: in Form eines individuellen Angebots an den Auftraggeber oder eines nicht individualisierten Angebots wie eines Bestellscheins, Katalogs oder Webshops, sind ausnahmslos freibleibend und unverbindlich.

Angebot durch den Auftraggeber. Erteilt der Auftraggeber aufgrund eines Angebots oder auch unaufgefordert, also ohne vorhergehendes Angebot von MARTINI-SPORTSWEAR, also z.B. bei Zusatzaufträgen in laufenden Geschäftsbeziehungen, einen Auftrag, so ist der Auftraggeber als Unternehmer an diesen zwei Wochen bzw. als Konsument an diesen eine Woche ab dessen Zugang bei MARTINI-SPORTSWEAR gebunden.

Annahme durch MARTINI-SPORTSWEAR. Der Vertrag kommt daher immer erst durch die Annahme des Auftrags durch MARTINI-SPORTSWEAR zustande.

Die Annahme hat grundsätzlich in Schriftform, z.B. durch Auftragsbestätigung, zu erfolgen, es sei denn, dass MARTINI-SPORTSWEAR z.B. durch für den Auftraggeber ersichtliches Tätigwerden aufgrund des Auftrages zu erkennen gibt, dass MARTINI-SPORTSWEAR den Auftrag annimmt.

Eine bloße Bestätigung des Zugangs des Auftrages stellt noch keine Auftragsannahme dar.

 

Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Erfüllungsort bei Unternehmern. Erfüllungsort ist der Sitz von MARTINI-SPORTSWEAR.

Leistungsumfang. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der sich aus allen Vertragsbestandteilen ergebenden schriftlichen Leistungsbeschreibung von MARTINI-SPORTSWEAR. Nicht in das Angebot einbezogene Informationen aus anderen Quellen (z.B. Präsentationsunterlagen, Websites oder Kataloge) sind nicht Bestandteil der Leistungsbeschreibung.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungsbeschreibung auf Übereinstimmung mit seinen Anforderungen und auf Vollständigkeit zu überprüfen. Nach Erteilung des Auftrags sind Änderungen der Leistungsbeschreibung nur einvernehmlich möglich und können insbesondere zur Änderung von Preisen, Fristen und Terminen führen.

Fachgerechte Leistung. Soweit die schriftliche Leistungsbeschreibung nichts anderes vorsieht, schuldet MARTINI-SPORTSWEAR eine fachgerechte Ausführung nach Maßgabe des Zeitpunktes der Angebotslegung. Innerhalb des Rahmens der schriftlichen Leistungsbeschreibung hat MARTINI-SPORTSWEAR bei der Ausführung der Leistungen Gestaltungsfreiheit, soweit mehrere fachgerechte Möglichkeiten zur Ausführung bestehen.

Austauschbare Leistungen. Soweit dies mit den Zielen des Auftrages im Einklang steht, ist MARTINI-SPORTSWEAR berechtigt, von der Leistungsbeschreibung abzuweichen und Leistungen durch andere gleichwertige Leistungen zu ersetzen.

Fremdleistungen. MARTINI-SPORTSWEAR ist berechtigt, die Leistungen selbst auszuführen, oder sich bei der Erbringung der Leistungen sachkundiger Dritter zu bedienen (Fremdleistung).

Vereinbarte Fremdleistungen. Im Fall, dass die Erbringung einer Leistung als Fremdleistung mit dem Auftraggeber vereinbart ist (vereinbarte Fremdleistung), besteht die vertragliche Verpflichtung ausschließlich in der Beistellung eines Dritten. MARTINI-SPORTSWEAR ist bei vereinbarten Fremdleistungen daher nur verpflichtet, jemand anderen auszuwählen, der die Leistung auf Grund eines eigenen Vertrags mit dem Auftraggeber erbringt.

MARTINI-SPORTSWEAR ist berechtigt, die Fremdleistung nach eigener Wahl sowohl im eigenen Namen oder im Namen des Auftraggebers als auch auf eigene Rechnung oder auf Rechnung des Auftraggebers zu beauftragen. Sofern MARTINI-SPORTSWEAR den Vertrag im eigenen Namen und / oder auf eigene Rechnung schließt, erfolgt dies ausschließlich im Interesse des Auftraggebers zwecks vereinfachter Vertrags- und Zahlungsabwicklung. Der Dritte ist daher nicht bei der Verfolgung der Interessen von MARTINI-SPORTSWEAR tätig und damit nicht in das Interessenverfolgungsprogramm von MARTINI-SPORTSWEAR und damit auch nicht in den Risikobereich von MARTINI-SPORTSWEAR einbezogen.

MARTINI-SPORTSWEAR ist daher bei vereinbarten Fremdleistungen nicht zur Erbringung der konkreten Leistung verpflichtet.

Da die Leistung von MARTINI-SPORTSWEAR ausschließlich in der Beistellung eines Dritten besteht, ist der Auftraggeber verpflichtet, auf jederzeitiges Verlangen von MARTINI-SPORTSWEAR in den von MARTINI-SPORTSWEAR mit dem Dritten geschlossen Vertrag über vereinbarte Fremdleistungen einzutreten und MARTINI-SPORTSWEAR aus diesem Vertragsverhältnis schad- und klaglos zu halten.

Teilbare Leistungen. Bei teilbaren Leistungen ist MARTINI-SPORTSWEAR berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen.

Verfall. Der Auftraggeber hat alle bei MARTINI-SPORTSWEAR beauftragten oder MARTINI-SPORTSWEAR zur Bearbeitung übergebenen Leistungen fristgerecht abzuholen. Für den Fall, dass die Abholung nicht fristgerecht erfolgt, ist MARTINI-SPORTSWEAR berechtigt, die Leistungen nach drei Monaten bei Unternehmern bzw. sechs Monaten bei Konsumenten, auf Kosten des Auftraggebers zu entsorgen.

Termine und Fristen. Von MARTINI-SPORTSWEAR angegebene Termine oder Fristen sind unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

Unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse. Unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse – insbesondere Säumigkeit des Auftraggebers bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen sowie für MARTINI-SPORTSWEAR unvorhersehbare und unabwendbare Verzögerungen bei MARTINI-SPORTSWEAR oder den Auftragnehmern von MARTINI-SPORTSWEAR – verlängern Fristen bzw. verschieben Termine um die Dauer des unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignisses zuzüglich der Dauer der in einem solchen Fall notwendigen organisatorischen Maßnahmen. Davon hat MARTINI-SPORTSWEAR den Auftraggeber schriftlich in Kenntnis zu setzen.

Mitwirkungspflichten des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat MARTINI-SPORTSWEAR unverzüglich, ohne Aufforderung und in weiterverarbeitbarer Form alle Informationen schriftlich mitzuteilen und alle Leistungen beizustellen, die für die Erbringung der Leistungen durch MARTINI-SPORTSWEAR erforderlich sind.

Dazu zählen insbesondere die Bereitstellung eines Ansprechpartners zur Vertragsabwicklung, die Beistellung von Unterlagen, Materialien und Einrichtungen, die Abstimmung bei Auftragsdetails und die Abnahme (Freigabe) von Teilleistungen und Leistungen.

Wenn die Notwendigkeit der Bereitstellung von Informationen oder Leistungen durch den Auftraggeber erst während der Erbringung der Leistungen durch MARTINI-SPORTSWEAR bekannt wird, hat der Auftraggeber diese unverzüglich nachzureichen.

Der Auftraggeber hat die von ihm beigestellten Informationen und Leistungen selbst auf deren Tauglichkeit, Richtigkeit und Rechtmäßigkeit zu prüfen.

Der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden, die durch mangelhafte, verspätete oder unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, und insbesondere auch für den MARTINI-SPORTSWEAR dadurch entstehenden Mehraufwand. Sofern MARTINI-SPORTSWEAR aufgrund mangelhafter, verspäteter oder unterlassener Mitwirkung des Auftraggebers die Leistungen nicht vereinbarungsgemäß ausführen kann, ist MARTINI-SPORTSWEAR unbeschadet anderer Rechte auch berechtigt, die Ausführung der Leistung zu unterbrechen, andere Leistungen für andere Auftraggeber einzuschieben und erst nach Abschluss dieser Leistungen die Ausführung der Leistungen für den Auftraggeber, soweit dieser seine Mitwirkungspflichten bis dahin erfüllt hat, fortzusetzen, wodurch sich alle Termine und Fristen verschieben.

Wird MARTINI-SPORTSWEAR von Dritten wegen einer Rechtsverletzung im Zusammenhang mit vom Auftraggeber beigestellten Informationen oder Leistungen in Anspruch genommen, so hat der Auftraggeber MARTINI-SPORTSWEAR zudem schad- und klaglos zu halten und bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen.

Eingriffe des Auftraggebers. Wenn der Auftraggeber eigenmächtig in nicht vereinbarter Weise in die Leistungen von MARTINI-SPORTSWEAR eingreift und Änderungen vornimmt, haftet er für den dadurch entstehenden Mehraufwand von MARTINI-SPORTSWEAR, z.B. zur Nachprüfung, Dokumentation, Mängelfeststellung, Mängelzuordnung, Mängelbehebung.

Prüfpflichten von MARTINI-SPORTSWEAR. MARTINI-SPORTSWEAR haftet nur dafür, dass die von MARTINI-SPORTSWEAR erbrachten Leistungen nicht an sich rechtswidrig sind (z.B. Verwendung eines urheberrechtlich geschützten Werks ohne Zustimmung des Urhebers).

MARTINI-SPORTSWEAR hat jedoch keine Verpflichtung zur rechtlichen Prüfung der durch MARTINI-SPORTSWEAR erstellten Leistungen auf eine etwaige Verletzung von Rechten Dritter oder auf eventuelle Rechtsverletzungen, die durch die vom Auftraggeber geplante Art der Verwendung (z.B. der Verwendung einer Grafik als Logo) entstehen. Der Auftraggeber hat diese rechtlichen Prüfungen, insbesondere in verwaltungs-, straf-, wettbewerbs-, marken-, kennzeichen-, musterschutz-, urheber-, persönlichkeits- und datenschutzrechtlicher Hinsicht selbst vorzunehmen oder durch einen entsprechend ausgebildeten Rechtsexperten vornehmen zu lassen.
Soweit MARTINI-SPORTSWEAR auf die Notwendigkeit einer zusätzlichen rechtlichen Prüfung von Leistungen auch hinsichtlich anderer Rechte oder auf andere Risiken vor Auftragserteilung oder während des Auftrages nach Bekanntwerden neuer Auftragsdetails hinweist, geht die Haftung für die Vornahme dieser rechtlichen Prüfung hinsichtlich anderer Rechte oder für das Eingehen dieser Risiken in dem Fall, dass seitens MARTINI-SPORTSWEAR Aufklärungs- oder Prüfpflichten bestanden haben, auf den Auftraggeber über. Die Leistung von MARTINI-SPORTSWEAR gilt damit als ordnungs- und vereinbarungsgemäß erbracht.

Rechte an den Leistungen. Grundsätzlich stehen alle Rechte an den vereinbarten Leistungen MARTINI-SPORTSWEAR bzw. den Lizenzgebern von MARTINI-SPORTSWEAR zu. Der Auftraggeber erhält das Recht, die Leistungen nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgeltes im mit MARTINI-SPORTSWEAR vereinbarten bzw. von den Lizenzgebern vordefinierten Umfang zu nutzen.

Für den Fall, dass der Umfang nicht vereinbart wurde, umfasst dieser die nicht exklusive, kein Recht zur Sublizenzierung oder Weitergabe an Dritte (bzw. verbundene Unternehmen) beinhaltende Nutzung zum eigenen Gebrauch im Unternehmen des Auftraggebers, wobei das Recht zur Bearbeitung auf das gesetzlich unverzichtbare Minimum eingeschränkt ist.

Der Auftraggeber ist in Kenntnis, dass die Leistungen von MARTINI-SPORTSWEAR oft auf Werken oder Leistungen Dritter mit unterschiedlichsten Lizenzbedingungen aufbauen. Der Auftraggeber hat diese Lizenzbedingungen von Leistungen oder Werken Dritter, welche Bestandteil der Leistungen oder Werke von MARTINI-SPORTSWEAR sind, einzuhalten.

Recht auf das Endprodukt. Der Auftraggeber hat nur ein Recht auf die Nutzung der Leistung in der vereinbarten Form als Endprodukt, nicht jedoch auf den Erhalt der zur Erstellung der Leistungen notwendigen Grundlagen, Arbeitsbehelfe, Zwischenergebnisse etc. Soweit dies nicht vereinbart wurde, hat MARTINI-SPORTSWEAR auch keine Verpflichtung, diese Grundlagen, Arbeitsbehelfe, Zwischenergebnisse usw. nach Abschluss der Arbeiten aufzubewahren.

Referenz. MARTINI-SPORTSWEAR ist berechtigt, auf allen von MARTINI-SPORTSWEAR für den Auftraggeber erstellten Leistungen auf MARTINI-SPORTSWEAR und allenfalls auf einen anderen Urheber hinzuweisen und vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs im Rahmen der eigenen Werbemittel von MARTINI-SPORTSWEAR Daten wie Namen und Logo des Auftraggebers, Projektbeschreibung, Projektabbildungen und Ähnliches als Referenz bzw. als Hinweis auf die Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber zu verwenden, ohne dass dem Auftraggeber dafür ein Entgelt zustehen würde.

 

Entgelt

Preise. Alle Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle von MARTINI-SPORTSWEAR bei Verträgen mit Unternehmern in Euro zzgl. Umsatzsteuer, bei Verträgen mit Konsumenten inkl. Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe.

Zusatzleistungen. Alle Leistungen von MARTINI-SPORTSWEAR, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, wie insbesondere später vereinbarte Zusatzleistungen, werden gesondert entlohnt.

Kostenvorschuss. MARTINI-SPORTSWEAR ist berechtigt, Kostenvorschüsse zur Deckung des eigenen Aufwandes zu verlangen.

Teilleistungen. MARTINI-SPORTSWEAR ist berechtigt, Teilleistungen zu verrechnen.

Ungerechtfertigter Rücktritt bei Unternehmern. Für den Fall, dass der Auftraggeber von seinem Auftrag ohne krass grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verschulden von MARTINI-SPORTSWEAR ganz oder teilweise zurücktritt, gebührt MARTINI-SPORTSWEAR trotzdem das vereinbarte Honorar. MARTINI-SPORTSWEAR muss sich in diesem Fall lediglich Ersparnisse aus noch nicht getätigten Zukäufen anrechnen lassen. Dasselbe gilt, wenn MARTINI-SPORTSWEAR aus einem in der Sphäre des Auftraggebers liegenden wichtigen Grund vom Vertrag zurücktritt.

 

Zahlung

Fälligkeit. Die Rechnungen von MARTINI-SPORTSWEAR sind ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig. Die Leistungserbringung erfolgt grundsätzlich erst nach vollständiger Bezahlung.

Zahlung via Klarna. Die Rechnungen von MARTINI-SPORTSWEAR sind binnen 30 Tagen ab Erhalt der Rechnung zu bezahlen.

Zahlung bei Online-Geschäften (ausgenommen Klarna). Bei der Wahl von Sonstigen von Martini angebotenen Zahlungsmethoden sind die Rechnungen von MARTINI-SPORTSWEAR mit der Auftragserteilung zu bezahlen.

Eigentumsvorbehalt. Bis zur vollständigen Bezahlung durch den Auftraggeber gilt ein Eigentumsvorbehalt zugunsten von MARTINI-SPORTSWEAR an den von MARTINI-SPORTSWEAR gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller damit verbundenen Zinsen und Kosten als vereinbart. Im Falle des Verzuges ist MARTINI-SPORTSWEAR berechtigt, Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen. Der Auftraggeber stimmt für diesen Fall der Abholung der Waren durch MARTINI-SPORTSWEAR zu. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch MARTINI-SPORTSWEAR bewirkt keinen Rücktritt vom Vertrag, außer MARTINI-SPORTSWEAR erklärt den Rücktritt vom Vertrag ausdrücklich.

Im Fall der Weiterveräußerung der Waren durch den Auftraggeber tritt der Auftraggeber seine Forderung gegen den Käufer zum Zwecke der Sicherstellung an MARTINI-SPORTSWEAR ab. MARTINI-SPORTSWEAR ist berechtigt, den Käufer von dieser Abtretung zu verständigen.

Verbot der Aufrechnung und der Zurückbehaltung. Auftraggeber, welche Unternehmer sind, sind selbst bei konnexen Forderungen nicht berechtigt, die eigenen Forderungen gegen Forderungen von MARTINI-SPORTSWEAR aufzurechnen, außer die Forderung des Auftraggebers wurde von MARTINI-SPORTSWEAR schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht zugunsten von Auftraggebern, welche Unternehmer sind, ist ausgeschlossen.

Zahlungsverzug. Für den Fall verspäteter Zahlung sind bei Verträgen mit Unternehmern die zwischen Unternehmern gültigen gesetzlichen Zinsen, zumindest jedoch 9 % per anno, bei Verträgen mit Konsumenten Zinsen in der Höhe von 9 % per anno zu bezahlen. Der Auftraggeber hat alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendigen Kosten, zu tragen.

Fortgesetzter Zahlungsverzug. Nach erfolgloser Mahnung des Auftraggebers unter Setzung einer zumindest 7-tägigen Nachfrist kann MARTINI-SPORTSWEAR sämtliche, auch im Rahmen von anderen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträgen bereits erbrachte Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen und die Erbringung noch nicht bezahlter Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Honorarforderungen vorübergehend einstellen.
Nach fruchtlosem Verstreichen einer weiteren Woche ist MARTINI-SPORTSWEAR berechtigt, von allen Verträgen zurückzutreten und zusätzlich zur Bezahlung der bereits erbrachten Leistungen den Ersatz des entgangenen Gewinns zu fordern. Damit ist MARTINI-SPORTSWEAR auch berechtigt, bereits bezahlte Leistungen nicht auszuführen bzw. einzustellen, sofern sich aus der Einstellung der Leistung Ersparnisse ergeben und die Ersparnisse mit den offenen Forderungen gegenzurechnen.
Unabhängig von diesen Möglichkeiten kann MARTINI-SPORTSWEAR selbstverständlich auch sofort nach Ablauf der Fälligkeit Klage bei Gericht einreichen.

Ratenzahlung. Soweit MARTINI-SPORTSWEAR und der Auftraggeber eine Ratenzahlungsvereinbarung abschließen, gilt Terminsverlust im Fall der nicht fristgerechten Bezahlung auch nur einer Rate als vereinbart.

 

Haftung

Gefahrenübergang bei Unternehmern. Beim Versand von Waren geht die Gefahr immer auf den Auftraggeber über, sobald MARTINI-SPORTSWEAR die Waren an das Beförderungsunternehmen übergeben hat. Der Versand von Waren erfolgt grundsätzlich nicht versichert, sofern der nicht Auftraggeber MARTINI-SPORTSWEAR mit der Versicherung der Waren beauftragt hat. Im Falle einer Beauftragung trägt die Kosten der Versicherung der Auftraggeber.

Rügeverpflichtung bei Unternehmern. Der Auftraggeber hat nach Anforderung einer Zwischenabnahme durch MARTINI-SPORTSWEAR, nach Übergabe und nach Aufnahme des Echtbetriebs die übergebenen bzw. abzunehmenden Leistungen spätestens binnen 8 Tagen jedenfalls schriftlich abzunehmen („freizugeben“) oder allfällige Mängel bzw. Schäden schriftlich zu rügen.

Im Fall einer Zwischenabnahme kann die Weiterarbeit durch MARTINI-SPORTSWEAR erst nach erfolgter Zwischenabnahme / „Freigabe“ erfolgen. Bei nicht rechtzeitiger Abnahme bzw. Rüge gelten die Leistungen automatisch als vom Auftraggeber abgenommen.

Verdeckte Mängel bzw. Schäden, die erst nach Ablauf von 8 Tagen, jedoch innerhalb offener Garantie-, Gewährleistungs- oder Schadenersatzfristen auftreten, sind vom Auftraggeber ebenfalls binnen 8 Tagen ab Erkennbarkeit zu rügen.

Der Rügeverpflichtung unterliegen alle Mängel oder Schäden, welche der Auftraggeber mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers bei entsprechender Kontrolle erkennen müsste. Die Kontrolle hat bei Zwischenabnahmen aufgrund der besonderen Bedeutung von Zwischenabnahmen zur Vermeidung von Mängeln, welche sich dann durch alle weiteren Leistungsschritte ziehen, einer finalen, detaillierten und besonders sorgfältigen Kontrolle zu entsprechen. Bei der Übergabe hat die Kontrolle, einer ersten, aber dennoch genauen Kontrolle zu entsprechen.

Die Rüge des Auftraggebers hat den Mangel bzw. die Schäden detailliert und nachvollziehbar zu beschreiben. Bei Mängeln bzw. Schäden, die nicht ständig auftreten, sind die exakten Zeiten und Rahmenbedingungen des Auftretens der Mängel oder Schäden anzuführen. Der Auftraggeber hat MARTINI-SPORTSWEAR alle zur Untersuchung und Behebung der Mängel bzw. Schäden erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen. Bei nicht rechtzeitiger Rüge der Mängel durch den Auftraggeber ist die Geltendmachung von Garantie-, Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie von Ansprüchen aufgrund anderer Haftungsregelungen, insbesondere von Regressansprüchen, des Auftraggebers ausgeschlossen.

Gewährleistung. Für Konsumenten gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Gewährleistungsrechts. Davon unabhängig gelten bei Konsumenten eventuell zusätzlich oder darüber hinaus im Rahmen der Produktbeschreibung gewährte Garantien oder Kundendienstleistungen.
Das Recht auf Gewährleistung und das Recht zum Gewährleistungs-Regress sind bei Unternehmern auf sechs Monate ab Übergabe beschränkt.

Bei gebrauchten Waren ist das Recht auf Gewährleistung bei Unternehmern vollständig ausgeschlossen.
Dem Auftraggeber als Unternehmer steht das Recht auf Verbesserung oder Austausch bzw. bei nicht wesentlichen Mängeln auch auf Preisminderung oder bei wesentlichen Mängeln auch auf Wandlung nach Wahl von MARTINI-SPORTSWEAR zu. Durch die Behebung des Mangels wird die Gewährleistungsfrist bei Unternehmen weder verlängert noch beginnt sie für den von der Mängelbehebung betroffenen Leistungsteil neu zu laufen.

Irrtum, Verkürzung über die Hälfte bei Unternehmern. Das Recht zur Anfechtung wegen Irrtums und wegen Verkürzung über die Hälfte ist ausgeschlossen.

Schadenersatz und sonstige Ansprüche. Schadenersatzansprüche und Ansprüche aufgrund anderer Haftungsregelungen, insbesondere Regressansprüche, des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit diese bei Verträgen mit Unternehmern nicht auf krass grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz bzw. bei Verträgen mit Konsumenten nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von MARTINI-SPORTSWEAR beruhen.

Derartige Ansprüche von Unternehmern verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung.

Von diesem Haftungsausschluss sind Ansprüche aufgrund von Personenschäden und aufgrund von anderen nicht dispositiven Haftungsvorschriften ausgenommen.

Schutzwirkung zugunsten Dritter. Ausdrücklich vereinbart wird, dass dieser Vertrag keine Schutzwirkung zugunsten Dritter entfaltet.

Haftung bei vereinbarten Fremdleistungen. Die jeweiligen Dritten, die die vereinbarten Fremdleistungen erbringen, sind keine Erfüllungsgehilfen von MARTINI-SPORTSWEAR. MARTINI-SPORTSWEAR haftet daher ausschließlich für das Auswahlverschulden. Wird der Dritte auf Anregung des Auftraggebers herangezogen, dann haftet MARTINI-SPORTSWEAR überhaupt nicht für den Dritten.

Beweislast bei Unternehmern. Eine Beweislastumkehr zu Lasten von MARTINI-SPORTSWEAR ist ausgeschlossen. Insbesondere das Vorliegen des Mangels zum Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels, die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sowie das Vorliegen und der Grad eines Verschuldens sind vom Auftraggeber zu beweisen.

Nachfrist bei Unternehmern. Im Fall der nicht vereinbarungsgemäßen Vertragserfüllung ist der Auftraggeber erst dann zur Geltendmachung von Ansprüchen berechtigt, wenn dieser MARTINI-SPORTSWEAR schriftlich eine angemessene, zumindest aber vierzehntägige Nachfrist gewährt hat. Dies gilt auch für die Auflösung des Vertrages aus wichtigem Grund.

Vertragsrücktritt bei Unternehmern. Ein Vertragsrücktritt durch den Auftraggeber ist schriftlich mittels eingeschriebenen Briefs zu erklären.

 

Online Streitbeilegung

Online Streitbeilegungsplattform für Konsumenten. Zur Schlichtung von Streitigkeiten mit Konsumenten hat die EU eine „Online Streitbeilegungsplattform“ (ec.europa.eu/odr) errichtet. MARTINI-SPORTSWEAR entscheidet über eine Teilnahme an einem Streitschlichtungsverfahren im Einzelfall. Bei Fragen zur Streitschlichtung steht MARTINI-SPORTSWEAR unter join@martini-sportswear.at zur Verfügung.

 

Schlussbestimmungen

Anzuwendendes Recht. Auf alle Rechtsbeziehungen und Sachverhalte zwischen dem Auftraggeber und MARTINI-SPORTSWEAR ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen anzuwenden.

Zwingendes Verbraucherrecht. Sofern bei Verträgen mit Konsumenten die berufliche bzw. gewerbliche Tätigkeit von MARTINI-SPORTSWEAR auf das Heimatland des Konsumenten ausgerichtet ist, bleibt der Schutz, den die zwingenden Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaats dem Verbraucher bieten, durch das vereinbarte anzuwendende Recht unberührt.

UN-Kaufrecht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden auf Verträgen mit Unternehmern keine Anwendung.

Gerichtsstand bei Unternehmern. Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen MARTINI-SPORTSWEAR und Unternehmern wird das sachlich zuständige österreichische Gericht für Annaberg vereinbart. MARTINI-SPORTSWEAR ist aber auch zur Klage am allgemeinen Gerichtsstand von MARTINI-SPORTSWEAR und des Unternehmers berechtigt.

 

Version: 01. März 2024